Nicht beurteilt wurde bisher eine generelle Klageforderung, welche sich auf die Differenzbeträge in den vergangenen Jahren bezieht, soweit die Forderung noch nicht verwirkt ist. 4. - Die Klägerin weist in ihrer Klageschrift darauf hin, dass sie bei Klageeinreichung nicht in der Lage sei, den Rückforderungsbetrag zu beziffern, da sie betreffend der Ermittlung der medizinisch indizierten ausserkantonalen ambulanten Behandlungen auf die Mitwirkung des Beklagten bzw. dessen einschlägigen Datenmaterial angewiesen sei. Sie ist der Meinung, dass erst das unter Mitwirkung des Gerichts durchgeführte Beweisverfahren die Grundlage für die Bezifferung der Forderung abgibt.