Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich wiederholt mit der Verpflichtung des Wohnkantons für die Differenzzahlung befasst und u.a. auch festgestellt, dass eine Differenzzahlung grundsätzlich auch bei privaten oder halbprivaten Aufenthalten zu erfolgen hat (BGE 123 V 290). Nicht beurteilt wurde bisher eine generelle Klageforderung, welche sich auf die Differenzbeträge in den vergangenen Jahren bezieht, soweit die Forderung noch nicht verwirkt ist.