3. - Streitgegenstand bildet die Differenzzahlungspflicht des Kantons Luzern nach Art. 41 Abs. 3 KVG für die Behandlung seiner bei der Klägerin versicherten Einwohner und Einwohnerinnen in den vergangenen fünf Jahren in ausserkantonalen Heilanstalten. Gemäss Art. 41 Abs. 1 KVG können die Versicherten unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Bei ambulanter Behandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der am Wohn- und Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung gilt.