41 Abs. 3 KVG beinhaltet. Sie führt aus, sie habe den gemäss dieser Gesetzesbestimmung durch den Wohnsitzkanton zu bezahlenden Betrag jeweils selber bezahlt und habe nun ein Rückgriffsrecht auf den Kanton. Aus dieser Geltendmachung steht ihre Klagelegitimation ausser Frage, hat sie doch ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Ihre Parteifähigkeit ist zu bejahen, analog bereits bestehender Entscheide in konkreten Einzelfällen (BGE 123 V 298 Erw. 4, 123 V 315 Erw. 3). 3. - Streitgegenstand bildet die Differenzzahlungspflicht des Kantons Luzern nach Art.