Aus der Klagebegründung geht hervor, dass die Krankenkasse vom Kanton Luzern die Kosten des Differenzbetrages für die in den letzten fünf Jahren ausserkantonal behandelten Versicherten bezahlt haben will. Das Gesundheits- und Sozialdepartement beantragte namens des Kantons Luzern, auf die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht trat auf die Klage nicht ein. Aus den Erwägungen: 1. - (Keine Anwendbarkeit des ATSG, vgl. LGVE 2003 II Nr. 33 Erw. 1). 2. - A macht eine Forderung geltend, die den Differenzbetrag der Kosten für ausserkantonal behandelte Versicherte gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG beinhaltet.