Eventualiter sei die Klage von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiterzuleiten und im Sinne der vorerwähnten Begehren weiterzubehandeln. Subeventualiter sei die Klage an die zuständige kantonale Stelle zwecks Erlass einer verwirkungsfristwahrenden und beschwerdefähigen Verfügung betreffend dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch weiterzuleiten. Aus der Klagebegründung geht hervor, dass die Krankenkasse vom Kanton Luzern die Kosten des Differenzbetrages für die in den letzten fünf Jahren ausserkantonal behandelten Versicherten bezahlt haben will.