{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-02-677_2003-07-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2488", "Checksum": "31fb686f567773a7df9faac50c2d219c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 02 677", "2003 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 14.07.2003 S 02 677 (2003 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41 Abs. 3 KVG; §§ 4 und 6 EG KVG. Im Kanton Luzern hat der Krankenversicherer seinen Anspruch nach Art. 41 Abs. 3 KVG in einem konkreten Versicherungsfall mit einem entsprechenden Gesuch bei der Kantonsärztin oder beim Kantonsarzt geltend zu machen. Gegen den diesbezüglichen Entscheid der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes kann der Krankenversicherer beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:50", "Checksum": "f530dbb175fe65a0c86c7678a33341a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 14.07.2003 S 02 677 (2003 II Nr. 37)\nRegeste:\nArt. 41 Abs. 3 KVG; §§ 4 und 6 EG KVG. Im Kanton Luzern hat der Krankenversicherer seinen Anspruch nach Art. 41 Abs. 3 KVG in einem konkreten Versicherungsfall mit einem entsprechenden Gesuch bei der Kantonsärztin oder beim Kantonsarzt geltend zu machen. Gegen den diesbezüglichen Entscheid der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes kann der Krankenversicherer beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. | Krankenversicherung\n\n Beschwerdeantwort darauf hin, dass das Gesetz keine Klage für solche Forderungen vorsehe, weder im bundesrechtlichen Art. 41 Abs. 3 KVG noch im kantonalrechtlichen Verwaltungsrechtspflegegesetz. Gründe für die im VRG vorgesehene verwaltungsgerichtliche Klage seien in den §§ 162 ff. VRG abschliessend aufgezählt. Soweit in § 162 Abs. 1 lit. e VRG eine Generalklausel vorgesehen sei, dass neben den konkret umschriebenen Streitgegenständen überall dort eine verwaltungsgerichtliche Klage möglich sei, wo ein anderer Erlass sie vorsehe, sei festzuhalten, dass weder das KVG noch ein kantonaler Erlass eine solche Klagemöglichkeit vorsehe. Schliesslich sei zu vermerken, dass vorliegend die Kantonsärztin mangels eines entsprechenden Begehrens noch keine Verfügung erlassen habe. Erst ein solcher Entscheid könne mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (§ 6 Abs. 1 letzter Satz des Luzernischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EG KVG]). Vorliegend ist vorerst zu prüfen, ob im Bundesrecht oder im kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage dafür besteht, eine Forderung nach Art. 41 Abs. 3 KVG klageweise geltend zu machen. 5. - Das KVG regelt unter dem Titel \"Obligatorische Krankenversicherung\" die Versicherungspflicht, die Leistungen und Tarife, die Prämien und Kostenbeteiligungen und gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, gegen Verfügungen des Versicherers Einsprache und schliesslich Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht zu erheben. Verschiedene Bestimmungen befassen sich auch mit den Leistungserbringern und ihren Rechten und Pflichten. Die Möglichkeit für eine Klage sieht Art. 89 KVG vor, indem Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern ein Schiedsgericht zu regeln hat. Sämtlichen Streitigkeiten liegt stets eine konkrete Leistungspflicht in einem konkreten Fall zu Grunde. Hinsichtlich des Rückgriffsrechts sieht Art. 41 Abs. 3 KVG wie erwähnt vor, dass bei Inanspruchnahme eines öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals ausserhalb des Wohnkantons der Wohnkanton die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals für Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons übernimmt. Der Kanton kann allenfalls auf Haftpflichtige Rückgriff nehmen. Ein Rückgriffsrecht des Versicherers gegenüber dem Kanton ist im KVG nicht vorgesehen. Hingegen regelt § 4 EG KVG den Fall, da eine versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb des Kantons befindlichen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals beansprucht. In diesem Fall entscheidet der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin über Gesuche um Übernahme des Differenzbetrages im Sinne von Art. 41 Abs. 3 KVG (§ 4 EG KVG). Auch hier steht ein konkreter Fall zur Diskussion, der mittels Verfügung des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin entschieden wird und deren Entscheide an das kantonale Versicherungsgericht weitergezogen werden können (Art. 6 Abs. 1 EG KVG), wenn die Betroffenen damit nicht einverstanden sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht somit sehr wohl die Möglichkeit, den Anspruch aus der Tarifdifferenz bei einer zuständigen Stelle geltend zu machen. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Meldepflicht, wie die Klägerin unter anderem darlegt, vielmehr handelt es sich um ein Gesuch, dessen Begehren von der zuständigen Stelle aufgrund der rechtlichen Grundlage zu prüfen und zu behandeln ist. Voraussetzung ist aber auch hier das Vorliegen eines konkreten Versicherungsfalles, aus dem Leistungen - vorliegend eine teilweise Mitfinanzierung - beansprucht werden. Fehlt es an einem solchen Gesuch, so kann für den Wohnsitzkanton keine Leistungspflicht entstehen. Folgerichtig sieht die Gesetzgebung auch keine Rechtsgrundlage vor, aus der - in Ermangelung eines Gesuches oder einer andern gesetzlichen Voraussetzung - ein direkter Klageanspruch entsteht. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, besteht auch aufgrund des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes keine Klagegrundlage, weshalb auf die Klage nicht eingetreten werden kann. 6. - Ergänzend sei noch erwähnt, dass für eine allfällige Geltendmachung der Forderung diese bei der zuständigen Stelle selber substantiiert aufgeführt werden muss. Beim vorliegenden Klagebegehren würde diese Substantiierung fehlen. Die Klägerin kann sich dieser Substantiierungspflicht nicht dadurch entziehen, dass sie geltend macht, erst die Mitwirkung der Beklagten ermögliche ihr eine genaue Bezifferung des Forderungsbetrages. Es ist Sache des Anspruchstellers, vorliegend der Klägerin, die Sachverhalte darzulegen, aus denen Rechte abgeleitet werden. Wenn die Klägerin behauptet, sie habe Differenzbeträge bezahlt, die der Kanton hätte bezahlen müssen, muss sie auch wissen, in welchen Fällen und für welche Leistungen sie solche Zahlungen getätigt hat. Dieser Pflicht obliegt sie übrigens auch bei der Gesuchseinreichung vor dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin. Diese müssen jeweils auch prüfen können, ob eine ausserkantonale Behandlung gerechtfertigt ist oder nicht. Voraussetzung ist selbstredend auch hier, dass es sich jeweils um einen konkreten Fall handelt. 7. - (...) 8. - (...) |"}