{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-02-677_2003-07-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2488", "Checksum": "31fb686f567773a7df9faac50c2d219c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 02 677", "2003 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 14.07.2003 S 02 677 (2003 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41 Abs. 3 KVG; §§ 4 und 6 EG KVG. Im Kanton Luzern hat der Krankenversicherer seinen Anspruch nach Art. 41 Abs. 3 KVG in einem konkreten Versicherungsfall mit einem entsprechenden Gesuch bei der Kantonsärztin oder beim Kantonsarzt geltend zu machen. Gegen den diesbezüglichen Entscheid der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes kann der Krankenversicherer beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:50", "Checksum": "f530dbb175fe65a0c86c7678a33341a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 14.07.2003 S 02 677 (2003 II Nr. 37)\nRegeste:\nArt. 41 Abs. 3 KVG; §§ 4 und 6 EG KVG. Im Kanton Luzern hat der Krankenversicherer seinen Anspruch nach Art. 41 Abs. 3 KVG in einem konkreten Versicherungsfall mit einem entsprechenden Gesuch bei der Kantonsärztin oder beim Kantonsarzt geltend zu machen. Gegen den diesbezüglichen Entscheid der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes kann der Krankenversicherer beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. | Krankenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Mit Klage vom 23. Dezember 2002 gegen den Kanton Luzern stellte die Krankenkasse A das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen vom Gericht zu beziffernden Geldbetrag zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Eventualiter sei die Klage von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiterzuleiten und im Sinne der vorerwähnten Begehren weiterzubehandeln. Subeventualiter sei die Klage an die zuständige kantonale Stelle zwecks Erlass einer verwirkungsfristwahrenden und beschwerdefähigen Verfügung betreffend dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch weiterzuleiten. Aus der Klagebegründung geht hervor, dass die Krankenkasse vom Kanton Luzern die Kosten des Differenzbetrages für die in den letzten fünf Jahren ausserkantonal behandelten Versicherten bezahlt haben will. Das Gesundheits- und Sozialdepartement beantragte namens des Kantons Luzern, auf die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht trat auf die Klage nicht ein. Aus den Erwägungen: 1. - (Keine Anwendbarkeit des ATSG, vgl. LGVE 2003 II Nr. 33 Erw. 1). 2. - A macht eine Forderung geltend, die den Differenzbetrag der Kosten für ausserkantonal behandelte Versicherte gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG beinhaltet. Sie führt aus, sie habe den gemäss dieser Gesetzesbestimmung durch den Wohnsitzkanton zu bezahlenden Betrag jeweils selber bezahlt und habe nun ein Rückgriffsrecht auf den Kanton. Aus dieser Geltendmachung steht ihre Klagelegitimation ausser Frage, hat sie doch ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Ihre Parteifähigkeit ist zu bejahen, analog bereits bestehender Entscheide in konkreten Einzelfällen (BGE 123 V 298 Erw. 4, 123 V 315 Erw. 3). 3. - Streitgegenstand bildet die Differenzzahlungspflicht des Kantons Luzern nach Art. 41 Abs. 3 KVG für die Behandlung seiner bei der Klägerin versicherten Einwohner und Einwohnerinnen in den vergangenen fünf Jahren in ausserkantonalen Heilanstalten. Gemäss Art. 41 Abs. 1 KVG können die Versicherten unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Bei ambulanter Behandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der am Wohn- und Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung gilt. Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der im Wohnkanton der versicherten Person gilt. Beanspruchen Versicherte aus medizinischen Gründen einen andern Leistungserbringer, so richtet sich die Kostenübernahme nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbringer gilt. Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden: a. bei ambulanter Behandlung am Wohn- und Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung; b. bei stationärer oder teilstationärer Behandlung im Wohnkanton oder in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons nach Art. 39 Abs. 1 Buchstabe e aufgeführten ausserkantonalen Spital (Art. 41 Abs. 2 KVG). Beansprucht die versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb ihres Wohnkantons befindlichen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals, so übernimmt der Wohnkanton die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals für Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons. In diesem Fall gilt das Rückgriffsrecht nach Art. 79 KVG sinngemäss für den Wohnkanton. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich wiederholt mit der Verpflichtung des Wohnkantons für die Differenzzahlung befasst und u.a. auch festgestellt, dass eine Differenzzahlung grundsätzlich auch bei privaten oder halbprivaten Aufenthalten zu erfolgen hat (BGE 123 V 290). Nicht beurteilt wurde bisher eine generelle Klageforderung, welche sich auf die Differenzbeträge in den vergangenen Jahren bezieht, soweit die Forderung noch nicht verwirkt ist. 4. - Die Klägerin weist in ihrer Klageschrift darauf hin, dass sie bei Klageeinreichung nicht in der Lage sei, den Rückforderungsbetrag zu beziffern, da sie betreffend der Ermittlung der medizinisch indizierten ausserkantonalen ambulanten Behandlungen auf die Mitwirkung des Beklagten bzw. dessen einschlägigen Datenmaterial angewiesen sei. Sie ist der Meinung, dass erst das unter Mitwirkung des Gerichts durchgeführte Beweisverfahren die Grundlage für die Bezifferung der Forderung abgibt. Sollte der genaue Forderungsbetrag nicht ermittelt werden können, so habe das Gericht im Rahmen der Untersuchungsmaxime den Rückforderungsbetrag zu schätzen. Die Tatsache, dass weder Gesetz (KVG) noch Verordnung (KVV) Zuständigkeit und Verfahren zur Geltendmachung und gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Wohnkanton des Versicherten aufgrund von Art. 41 Abs. 3 KVG regeln würden, dürfe nicht dazu führen, dass die Durchsetzung dieses Anspruchs verhindert werde. Der Kanton habe ein entsprechendes Verfahren zur Verfügung zu stellen, wobei darauf hingewiesen wird, dass es sich bei allfällig kantonal geregelten Meldefristen für ausserkantonale Hospitalisationen lediglich um Ordnungsvorschriften handle, deren Nichteinhaltung nicht zu einer Verwirkung des Differenzzahlungs-Anspruchs gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG führen könne. Der Beklagte weist in seiner"}