Infolge Mehrausgaben von Fr. 6422.- hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 535.-, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 5. Juni 2002 ist aufzuheben und die Ausgleichskasse zu verpflichten, monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 535.- an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. |