Gemäss Art. 16 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug. Vorliegend beträgt der Pauschalabzug gemäss § 39 Abs. 4 des kantonalen Steuergesetzes (SRL Nr. 620) i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. c der kantonalen Steuerverordnung (SRL Nr. 621) ein Drittel des Brutto-Mietertrages. Es kann somit nicht auf die effektiven Kosten abgestellt werden (ZAK 1987 S. 309). Ausgehend von einem Brutto-Mietertrag von Fr. 82780.- beträgt der anrechenbare Betrag für die Gebäudeunterhaltskosten somit Fr. 27593.-.