Die Beschwerdeführerin machte in ihren Rechtsschriften geltend, für den Gebäudeunterhalt sei zum Betrag von Fr. 25995.- zusätzlich ein Betrag von Fr. 18510.- anzurechnen und als Hypothekarzinsen ein Betrag von Fr. 29982.-. Gestützt auf die beim Steueramt von X edierten Akten beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Februar 2003 neu, es sei ein Betrag von Fr. 32920.55 als Hypothekarzinsen anzurechnen. b) Nach Art. 3b Abs. 3 lit. b ELG werden bei in Heimen wie bei zu Hause wohnenden Personen Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt. Gemäss Art.