Die Wohnung wurde inzwischen fremdvermietet und der daraus resultierende Ertrag ist somit im Mietzinsertrag der Liegenschaft enthalten. Gestützt auf die Aufstellung des Steueramtes von X vom 6. Februar 2003 betrug der Mietertrag der Liegenschaft B im Jahr 2000 Fr. 82780.-. Auf diesen Wert ist abzustellen. Die Beschwerdeführerin machte in ihren Rechtsschriften geltend, für den Gebäudeunterhalt sei zum Betrag von Fr. 25995.- zusätzlich ein Betrag von Fr. 18510.- anzurechnen und als Hypothekarzinsen ein Betrag von Fr. 29982.-.