4. - Unbestrittenermassen verzichtete die Beschwerdeführerin per 17. Oktober 2000 auf das Nutzniessungsrecht. Massgebend für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Verzichts, somit das Jahr 2000 (vgl. BVR 1991 S. 528). a) Gemäss Auskunft des Steueramtes von X vom 6. Februar 2003 ergibt sich für das Jahr 2000 ein leicht höherer Eigenmietwert als die Ausgleichskasse in ihrer Berechnung annahm, nämlich Fr. 6118.-. Da die Beschwerdeführerin jedoch seit 1998 in einem Heim wohnt, ist auf die Anrechnung eines Eigenmietwertes zu verzichten. Die Wohnung wurde inzwischen fremdvermietet und der daraus resultierende Ertrag ist somit im Mietzinsertrag der Liegenschaft enthalten.