Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, dass sie rechtlich gezwungen war, auf die Einkünfte aus der Nutzniessung zu verzichten. Offensichtlich erhielt sie auch keine adäquate Gegenleistung. Somit liegt ein Verzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vor. Die Ausgleichskasse hat daher grundsätzlich zu Recht einen Betrag aus Verzicht auf die Nutzniessung als Einkommen angerechnet. Zu prüfen ist jedoch nachfolgend, ob der als Nutzniessungsertrag angerechnete Betrag von Fr. 33171.- korrekt ist. 4. - Unbestrittenermassen verzichtete die Beschwerdeführerin per 17. Oktober 2000 auf das Nutzniessungsrecht.