O., S. 788) und so ein Einkommen erzielt werden kann. Im Falle eines Verzichts auf eine eingeräumte Nutzniessung, sofern keine rechtliche Verpflichtung bestand oder die Verzichtende keine adäquate Gegenleistung erhalten hat, ist eine Aufrechnung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorzunehmen. Gleich wie bei einer bestehenden Nutzniessung ist dabei der - entäusserte - Ertrag in die Berechnung der Ergänzungsleistung einzusetzen (Bernische Verwaltungsrechtsprechung, BVR 1991 S. 526 f. Erw. 4b). d) Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, dass sie rechtlich gezwungen war, auf die Einkünfte aus der Nutzniessung zu verzichten.