, Zürich 2002, S. 951 ff.). Die Nutzniessung repräsentiert somit einen wirtschaftlichen Wert, nämlich einen Ertrag im Umfang dessen, was ohne Nutzniessung zur anderweitigen Beschaffung der gleichen Leistung aufgewendet werden müsste. Die Nutzniessung stellt dementsprechend eindeutig einen Einkommensbestandteil dar, der ergänzungsleistungsrechtlich nicht ausser Acht gelassen werden darf. Dies umso mehr, als die Nutzniessung - im Gegensatz zum Wohnrecht (Art. 776 Abs. 2 ZGB) - zur Ausübung auf einen Dritten übertragen (Art. 758 Abs. 1 ZGB; Tuor/Schnyder, a.a.O., S. 788) und so ein Einkommen erzielt werden kann.