Zudem sei die Beschwerdeführerin inzwischen ins Heim eingetreten, so dass es ohnehin keinen Sinn mehr gemacht hätte, unter den gegebenen Umständen das Nutzniessungsrecht weiterhin bei der Beschwerdeführerin zu belassen. c) Nutzniessung ist das inhaltlich umfassende Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt (Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Die Nutzniesserin hat dabei den vollen Genuss an einem fremden Vermögenswert. Da sie aber über die Sache weder rechtlich noch tatsächlich verfügen darf, wird sie nicht deren Eigentümerin (Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 951 ff.).