Vielmehr habe dem Nutzniessungsertrag, welcher rechtlich der Beschwerdeführerin zustehe, in den letzten Jahren ein zunehmend grösserer Ausgabenbetrag über den üblichen Gebäudeunterhalt gegenübergestanden. All diese finanziellen Aufwendungen hätten nicht mehr mit dem Liegenschaftsertrag finanziert werden können, sondern hätten vom Sohn der Beschwerdeführerin getragen werden müssen. Zudem sei die Beschwerdeführerin inzwischen ins Heim eingetreten, so dass es ohnehin keinen Sinn mehr gemacht hätte, unter den gegebenen Umständen das Nutzniessungsrecht weiterhin bei der Beschwerdeführerin zu belassen.