Die Ausgleichskasse rechnete in der Folge bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen bei den Einnahmen einen Betrag von Fr. 33171.- als Verzicht auf die Nutzniessung an. b) Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, der Verzicht auf das Nutzniessungsrecht sei nicht erfolgt, um in den Genuss von zusätzlichen AHV-Leistungen (recte Ergänzungsleistungen) zu gelangen. Vielmehr habe dem Nutzniessungsertrag, welcher rechtlich der Beschwerdeführerin zustehe, in den letzten Jahren ein zunehmend grösserer Ausgabenbetrag über den üblichen Gebäudeunterhalt gegenübergestanden.