Diesen Grundsätzen folgend wird auch im vorliegenden Verfahren die angefochtene Verfügung nur hinsichtlich der vorgebrachten Rügen überprüft. 3. - a) Aus den Akten geht hervor, dass beim Verkauf der Liegenschaft B in X am 14. Januar 1972 an C und D zugunsten der Beschwerdeführerin ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht eingeräumt wurde (Kaufvertrag vom 14.1.1972, S. 7). Infolge Verzichts fiel das Nutzniessungsrecht per 17. Oktober 2000 dahin, was unbestritten ist. Die Ausgleichskasse rechnete in der Folge bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen bei den Einnahmen einen Betrag von Fr. 33171.- als Verzicht auf die Nutzniessung an.