Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 Erw. 1a, 121 V 210 Erw. 6c, je mit Hinweisen). Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip, welches besagt, dass die Beschwerdeinstanz nicht prüft, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 214 ff.; vgl. auch LGVE 1990 II Nr. 32 Erw. 2b). Diesen Grundsätzen folgend wird auch im vorliegenden Verfahren die angefochtene Verfügung nur hinsichtlich der vorgebrachten Rügen überprüft.