Die Ausgleichskasse schloss auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht holte beim Steueramt von X Auskünfte und Unterlagen betreffend Mietwert und Hypothekarzinsen der Liegenschaft B in X, im Jahr 2000 ein. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Aus den Erwägungen: 1. - (Keine Anwendbarkeit des ATSG, vgl. LGVE 2003 II Nr. 33 Erw. 1). 2. - a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a-2d ELG erfüllen - namentlich eine Altersrente der AHV beziehen (Art. 2a lit. a ELG) - und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art.