Anrechnung von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A wohnt seit dem 4. Mai 1998 im Alters- und Pflegeheim in X. Mit Gesuch vom 25. März 2002 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente an. Mit Verfügung vom 5. Juni 2002 lehnte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab. Dagegen liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 5. Juni 2002 sei aufzuheben. Ihr seien die ihr gesetzlich zustehenden Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Die Ausgleichskasse schloss auf Abweisung der Beschwerde.