{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-02-425_2003-05-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2485", "Checksum": "c1ed689316843d8b8fa7c76d6ec71f72"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 02 425", "2003 II Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.05.2003 S 02 425 (2003 II Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3b Abs. 3 lit. b, 3c Abs. 1 lit. g ELG; Art. 16 ELV; § 39 Abs. 4 StG; § 10 Abs. 2 lit. c StV. Der Verzicht auf eine eingeräumte Nutzniessung ist anzurechnen, sofern dazu keine rechtliche Verpflichtung bestand oder die Verzichtende keine adäquate Gegenleistung erhalten hat. Massgebend für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Verzichts. Anrechnung von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen. | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:25", "Checksum": "13a085b98c79e2626bcecde439aed912", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.05.2003 S 02 425 (2003 II Nr. 34)\nRegeste:\nArt. 3b Abs. 3 lit. b, 3c Abs. 1 lit. g ELG; Art. 16 ELV; § 39 Abs. 4 StG; § 10 Abs. 2 lit. c StV. Der Verzicht auf eine eingeräumte Nutzniessung ist anzurechnen, sofern dazu keine rechtliche Verpflichtung bestand oder die Verzichtende keine adäquate Gegenleistung erhalten hat. Massgebend für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Verzichts. Anrechnung von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen. | Ergänzungsleistungen\n\n bestehenden Nutzniessung ist dabei der - entäusserte - Ertrag in die Berechnung der Ergänzungsleistung einzusetzen (Bernische Verwaltungsrechtsprechung, BVR 1991 S. 526 f. Erw. 4b). d) Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, dass sie rechtlich gezwungen war, auf die Einkünfte aus der Nutzniessung zu verzichten. Offensichtlich erhielt sie auch keine adäquate Gegenleistung. Somit liegt ein Verzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vor. Die Ausgleichskasse hat daher grundsätzlich zu Recht einen Betrag aus Verzicht auf die Nutzniessung als Einkommen angerechnet. Zu prüfen ist jedoch nachfolgend, ob der als Nutzniessungsertrag angerechnete Betrag von Fr. 33171.- korrekt ist. 4. - Unbestrittenermassen verzichtete die Beschwerdeführerin per 17. Oktober 2000 auf das Nutzniessungsrecht. Massgebend für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Verzichts, somit das Jahr 2000 (vgl. BVR 1991 S. 528). a) Gemäss Auskunft des Steueramtes von X vom 6. Februar 2003 ergibt sich für das Jahr 2000 ein leicht höherer Eigenmietwert als die Ausgleichskasse in ihrer Berechnung annahm, nämlich Fr. 6118.-. Da die Beschwerdeführerin jedoch seit 1998 in einem Heim wohnt, ist auf die Anrechnung eines Eigenmietwertes zu verzichten. Die Wohnung wurde inzwischen fremdvermietet und der daraus resultierende Ertrag ist somit im Mietzinsertrag der Liegenschaft enthalten. Gestützt auf die Aufstellung des Steueramtes von X vom 6. Februar 2003 betrug der Mietertrag der Liegenschaft B im Jahr 2000 Fr. 82780.-. Auf diesen Wert ist abzustellen. Die Beschwerdeführerin machte in ihren Rechtsschriften geltend, für den Gebäudeunterhalt sei zum Betrag von Fr. 25995.- zusätzlich ein Betrag von Fr. 18510.- anzurechnen und als Hypothekarzinsen ein Betrag von Fr. 29982.-. Gestützt auf die beim Steueramt von X edierten Akten beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Februar 2003 neu, es sei ein Betrag von Fr. 32920.55 als Hypothekarzinsen anzurechnen. b) Nach Art. 3b Abs. 3 lit. b ELG werden bei in Heimen wie bei zu Hause wohnenden Personen Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt. Gemäss Art. 16 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug. Vorliegend beträgt der Pauschalabzug gemäss § 39 Abs. 4 des kantonalen Steuergesetzes (SRL Nr. 620) i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. c der kantonalen Steuerverordnung (SRL Nr. 621) ein Drittel des Brutto-Mietertrages. Es kann somit nicht auf die effektiven Kosten abgestellt werden (ZAK 1987 S. 309). Ausgehend von einem Brutto-Mietertrag von Fr. 82780.- beträgt der anrechenbare Betrag für die Gebäudeunterhaltskosten somit Fr. 27593.-. c) Vom Ertrag der Liegenschaft sind nebst dem Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten die Zinsaufwendungen für bestehende Hypothekarbelastungen abzuziehen. Dabei ist die effektive Belastung in Abzug zu bringen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 141). Wer die Schuldzinsen bezahlt hat, ist hingegen unerheblich, da gemäss Art. 765 ZGB der Nutzniesser u.a. auch die Zinsen für die auf dem Grundstück haftenden Kapitalschulden trägt. Wie bereits erwähnt verzichtete die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 auf das Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft B. Zu diesem Zeitpunkt bestanden Passiven in der Höhe von Fr. 774600.- (= Fr. 254000.- + Fr. 520600.-), für welche Schuldzinsen von Fr. 32920.55 (= Fr. 10795.- + Fr. 22125.55) zu leisten waren. 5. - Zusammenfassend ergibt sich somit ein im Jahr 2000 jährlicher Nutzniessungsertrag von Fr. 22266.-: Mietzinsertrag Fr. + 82780.- Hypothekarzins Fr. - 32921.- Gebäudeunterhalt Fr. - 27593.- Nutzniessungsertrag Fr. 22266.- Die Beschwerdeführerin hat sich somit einen Vermögensverzicht aus Nutzniessung von Fr. 22266.- anrechnen zu lassen, womit den total anrechenbaren Ausgaben von Fr. 56968.- gemäss Berechnungsblatt der Ausgleichskasse Einnahmen von Fr. 50546.- gegenüberstehen. Infolge Mehrausgaben von Fr. 6422.- hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 535.-, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 5. Juni 2002 ist aufzuheben und die Ausgleichskasse zu verpflichten, monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 535.- an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. |"}