{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-02-425_2003-05-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2485", "Checksum": "c1ed689316843d8b8fa7c76d6ec71f72"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 02 425", "2003 II Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.05.2003 S 02 425 (2003 II Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3b Abs. 3 lit. b, 3c Abs. 1 lit. g ELG; Art. 16 ELV; § 39 Abs. 4 StG; § 10 Abs. 2 lit. c StV. Der Verzicht auf eine eingeräumte Nutzniessung ist anzurechnen, sofern dazu keine rechtliche Verpflichtung bestand oder die Verzichtende keine adäquate Gegenleistung erhalten hat. Massgebend für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Verzichts. Anrechnung von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen. | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:25", "Checksum": "13a085b98c79e2626bcecde439aed912", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.05.2003 S 02 425 (2003 II Nr. 34)\nRegeste:\nArt. 3b Abs. 3 lit. b, 3c Abs. 1 lit. g ELG; Art. 16 ELV; § 39 Abs. 4 StG; § 10 Abs. 2 lit. c StV. Der Verzicht auf eine eingeräumte Nutzniessung ist anzurechnen, sofern dazu keine rechtliche Verpflichtung bestand oder die Verzichtende keine adäquate Gegenleistung erhalten hat. Massgebend für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Verzichts. Anrechnung von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen. | Ergänzungsleistungen\n\n\n| Entscheid: | A wohnt seit dem 4. Mai 1998 im Alters- und Pflegeheim in X. Mit Gesuch vom 25. März 2002 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente an. Mit Verfügung vom 5. Juni 2002 lehnte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab. Dagegen liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 5. Juni 2002 sei aufzuheben. Ihr seien die ihr gesetzlich zustehenden Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Die Ausgleichskasse schloss auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht holte beim Steueramt von X Auskünfte und Unterlagen betreffend Mietwert und Hypothekarzinsen der Liegenschaft B in X, im Jahr 2000 ein. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Aus den Erwägungen: 1. - (Keine Anwendbarkeit des ATSG, vgl. LGVE 2003 II Nr. 33 Erw. 1). 2. - a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a-2d ELG erfüllen - namentlich eine Altersrente der AHV beziehen (Art. 2a lit. a ELG) - und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). b) Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rentenanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 205 Erw. 4a mit Hinweisen). c) Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 Erw. 1a, 121 V 210 Erw. 6c, je mit Hinweisen). Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip, welches besagt, dass die Beschwerdeinstanz nicht prüft, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 214 ff.; vgl. auch LGVE 1990 II Nr. 32 Erw. 2b). Diesen Grundsätzen folgend wird auch im vorliegenden Verfahren die angefochtene Verfügung nur hinsichtlich der vorgebrachten Rügen überprüft. 3. - a) Aus den Akten geht hervor, dass beim Verkauf der Liegenschaft B in X am 14. Januar 1972 an C und D zugunsten der Beschwerdeführerin ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht eingeräumt wurde (Kaufvertrag vom 14.1.1972, S. 7). Infolge Verzichts fiel das Nutzniessungsrecht per 17. Oktober 2000 dahin, was unbestritten ist. Die Ausgleichskasse rechnete in der Folge bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen bei den Einnahmen einen Betrag von Fr. 33171.- als Verzicht auf die Nutzniessung an. b) Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, der Verzicht auf das Nutzniessungsrecht sei nicht erfolgt, um in den Genuss von zusätzlichen AHV-Leistungen (recte Ergänzungsleistungen) zu gelangen. Vielmehr habe dem Nutzniessungsertrag, welcher rechtlich der Beschwerdeführerin zustehe, in den letzten Jahren ein zunehmend grösserer Ausgabenbetrag über den üblichen Gebäudeunterhalt gegenübergestanden. All diese finanziellen Aufwendungen hätten nicht mehr mit dem Liegenschaftsertrag finanziert werden können, sondern hätten vom Sohn der Beschwerdeführerin getragen werden müssen. Zudem sei die Beschwerdeführerin inzwischen ins Heim eingetreten, so dass es ohnehin keinen Sinn mehr gemacht hätte, unter den gegebenen Umständen das Nutzniessungsrecht weiterhin bei der Beschwerdeführerin zu belassen. c) Nutzniessung ist das inhaltlich umfassende Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt (Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Die Nutzniesserin hat dabei den vollen Genuss an einem fremden Vermögenswert. Da sie aber über die Sache weder rechtlich noch tatsächlich verfügen darf, wird sie nicht deren Eigentümerin (Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 951 ff.). Die Nutzniessung repräsentiert somit einen wirtschaftlichen Wert, nämlich einen Ertrag im Umfang dessen, was ohne Nutzniessung zur anderweitigen Beschaffung der gleichen Leistung aufgewendet werden müsste. Die Nutzniessung stellt dementsprechend eindeutig einen Einkommensbestandteil dar, der ergänzungsleistungsrechtlich nicht ausser Acht gelassen werden darf. Dies umso mehr, als die Nutzniessung - im Gegensatz zum Wohnrecht (Art. 776 Abs. 2 ZGB) - zur Ausübung auf einen Dritten übertragen (Art. 758 Abs. 1 ZGB; Tuor/Schnyder, a.a.O., S. 788) und so ein Einkommen erzielt werden kann. Im Falle eines Verzichts auf eine eingeräumte Nutzniessung, sofern keine rechtliche Verpflichtung bestand oder die Verzichtende keine adäquate Gegenleistung erhalten hat, ist eine Aufrechnung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorzunehmen. Gleich wie bei einer"}