C steht demzufolge unter Obhut ihrer Mutter, in dem Sinne, als sie tatsächlich mit der Tochter zusammen lebt (vgl. Andreas Haffter, Der Unterhalt des Kindes als Aufgabe von Privatrecht und öffentlichem Recht, Zürich 1984, S. 146). Der Obhutsbegriff ist in diesem Zusammenhang nicht so eng zu fassen, dass er nur auf Minderjährige anzuwenden ist (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 25.8.1997, abgedruckt in: BSV, Kantonale Gesetze über Familienzulagen, Die Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden in den Jahren 1995 bis 1997, Bern 1999, S. 66 ff.). 5. - Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass B für die entsprechende Ausbildungszulage bezugsberechtigt ist.