Die Tochter C hat laut Scheidungskonvention vom September 2001 und Schreiben der B vom 24. Mai 2002 bei letzterer Kost und Logis. C steht demzufolge unter Obhut ihrer Mutter, in dem Sinne, als sie tatsächlich mit der Tochter zusammen lebt (vgl. Andreas Haffter, Der Unterhalt des Kindes als Aufgabe von Privatrecht und öffentlichem Recht, Zürich 1984, S. 146).