Dieser lautet: "Erfüllen mehrere Beschäftigte gleichzeitig die Voraussetzungen dieses Gesetzes zum Bezug von insgesamt mehr als einer vollen Familienzulage für das gleiche Kind, wird bei ungleich hohem Anspruch eine ungekürzte Familienzulage in nachstehender Reihenfolge ausgerichtet an a. die Person, unter deren Obhut das Kind steht, b. die Person mit dem höheren Anspruch, wenn das Kind unter gemeinsamer Obhut der Beschäftigten steht, c. die Person, die überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Die konkurrierende Zulage wird gemäss § 11 begrenzt." b) Die Tochter C hat laut Scheidungskonvention vom September 2001 und Schreiben der B vom 24. Mai 2002 bei letzterer Kost und Logis.