Seine geschiedene Ehefrau arbeitet laut Beleg der Beschwerdegegnerin in der Cafeteria des E zu 50-60%. Demzufolge haben beide Elternteile eine Bezugsberechtigung für Teilzulagen. Die Höhe der Familienzulage wird durch § 11 FZG auf höchstens eine volle Zulage begrenzt. Die hier bestehende Anspruchskonkurrenz bezüglich Bezugsberechtigung wird in § 12a FZG geregelt. Da der Beschwerdeführer und B gesamthaft zu mehr als einer vollen Zulage berechtigt wären, kommt Abs. 3 des obgenannten Paragraphen zur Anwendung. Dieser lautet: "