Vorliegend sind der Beschwerdeführer und B berechtigt, für ihre gemeinsame Tochter C Ausbildungszulagen zu beziehen. Dies führt zu einer Anspruchskonkurrenz. Um bestimmen zu können, welche Partei zum Bezug von Familienzulagen berechtigt ist, muss vorab untersucht werden, auf welche Höhe sich die Ausbildungszulagen belaufen. 4. - a) Nach § 9 Abs. 2 FZG werden teilzeitlich Beschäftigten Teilzulagen nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit ausgerichtet. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, beim D in einem 80%-Pensum zu arbeiten. Seine geschiedene Ehefrau arbeitet laut Beleg der Beschwerdegegnerin in der Cafeteria des E zu 50-60%.