Daraus folgt, dass auch Ausbildungszulagen unter die in Art. 285 Abs. 2 ZGB erwähnten ähnlichen Leistungen fallen. Da im Zeitpunkt der Scheidung die Tochter C bereits mündig war, wurden deren Unterhaltsbeiträge von Gesetzes wegen ausserhalb der Scheidungs-Konvention geregelt. Eine Regelung betreffend Familienzulagen wurde nicht vorgesehen. Bezogene Ausbildungszulagen müssen demzufolge zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag bezahlt werden. 3. - Bezugsberechtigt sind nach § 9 FZG diejenigen Beschäftigten, deren Arbeitgeber dem FZG unterstellt sind. Vorliegend sind der Beschwerdeführer und B berechtigt, für ihre gemeinsame Tochter C Ausbildungszulagen zu beziehen.