285 Abs. 2 ZGB besagt, dass Kinderzulagen und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit es das Gericht nicht weiter bestimmt. Die Ausbildungszulage ist eine der Kinderzulage ähnliche, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistung, zumal es sich sowohl bei der Kinderzulage als auch bei der Ausbildungszulage um eine Familienzulage handelt. Daraus folgt, dass auch Ausbildungszulagen unter die in Art. 285 Abs. 2 ZGB erwähnten ähnlichen Leistungen fallen.