Nach der heute geltenden Fassung bezwecken die Familienzulagen den teilweisen Ausgleich der Familienlasten (§ 1 Abs. 1 FZG). Das Gesetz unterscheidet zwischen der Geburtszulage, der Kinderzulage und der Ausbildungszulage (§ 4 FZG). Für Kinder in Ausbildung wird vom 16. bis zum vollendeten 25. Altersjahr eine monatliche Ausbildungszulage ausgerichtet (§ 4 Abs. 1 lit. d und § 7 FZG). b) Art. 285 Abs. 2 ZGB besagt, dass Kinderzulagen und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit es das Gericht nicht weiter bestimmt.