Im Streite stehen nun sinngemäss die Fragen, ob erstens die Familienzulagen zusätzlich zum Unterhaltsbetrag bezahlt werden müssen und zweitens, welcher elterliche Teil nach einer Scheidung zum Bezug von Familienzulagen für das gemeinsame Kind berechtigt ist. 2. - a) Das Gesetz über die Familienzulagen des Kantons Luzern vom 10. März 1981 (FZG) ist seit dem 1. Juli 1981 in Kraft und erfuhr durch Gesetzesrevisionen mit Wirkung ab 1. Januar 1987 und 1. Januar 1995 Änderungen. Nach der heute geltenden Fassung bezwecken die Familienzulagen den teilweisen Ausgleich der Familienlasten (§ 1 Abs. 1 FZG).