Die Ausgleichskasse schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. - Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 117 V 263). Im Streite stehen nun sinngemäss die Fragen, ob erstens die Familienzulagen zusätzlich zum Unterhaltsbetrag bezahlt werden müssen und zweitens, welcher elterliche Teil nach einer Scheidung zum Bezug von Familienzulagen für das gemeinsame Kind berechtigt ist.