Die Familienzulagen seien zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu leisten, sofern der Richter nichts anderes bestimme. Biete die bezugsberechtigte Person keine Gewähr für eine zweckmässige Verwendung der Familienzulagen, könne die Auszahlung an jene Person, Amtsstelle oder Institution, die für das Kind sorge oder an die in Ausbildung stehenden Jugendlichen direkt erfolgen. A führt gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangt sinngemäss, dass ihm die Familienzulagen weiterhin ausgerichtet werden. Die Ausgleichskasse schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.