| | Entscheid: | Der mehrheitlich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehende A bezog während seiner Ehe mit B für seine Tochter C Familienzulagen in Form von Ausbildungszulagen. Mit Urteil des Amtsgerichts Z vom 18. Januar 2002, in Rechtskraft erwachsen am 6. März 2002, wurde die obgenannte Ehe geschieden. Mit Verfügung vom 5. Juni 2002 teilte die Familienausgleichskasse A mit, dass ihm ab 1. Mai 2002 keine Familienzulagen mehr ausgerichtet werden können. Die Familienzulagen seien zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu leisten, sofern der Richter nichts anderes bestimme.