§ 13 Abs. 2 des Heimfinanzierungsgesetzes schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus. Daher begründet auch die Anwendung des Heimfinanzierungs-gesetzes keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Bei dieser Sachlage kann auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Pflegeleistung für A mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden. 4. - Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat.