Aufgrund des Schreibens von der Leiterin der Wohngemeinschaft X an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Kantons Luzern vom 3. Juni 2002 wären allenfalls die Bestimmungen des Heimfinanzierungsgesetzes vom 16. September 1986 im vorliegenden Fall massgebend. Wenn dem so wäre, müsste beim Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern eine entsprechende Verfügung verlangt werden. Eine allfällige Beschwerde wäre an den Regierungsrat zu richten (§ 13 Abs. 1 des Heimfinanzierungsgesetzes i.V.m. § 142 Abs. 1 lit. c VRG). § 13 Abs. 2 des Heimfinanzierungsgesetzes schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus.