Einerseits liegt offensichtlich keine Streitigkeit aus dem Gebiet der kantonalen oder eidgenössischen Sozialversicherung vor, wiesen doch A und B ausdrücklich darauf hin, dass der Krankenversicherer von A die in Anspruch genommenen Pflegeleistungen bezahle. Auch handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstreitsache, die dem Verwaltungsgericht aufgrund der kantonalen Rechtsordnung zugewiesen wurde. Aufgrund des Schreibens von der Leiterin der Wohngemeinschaft X an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Kantons Luzern vom 3. Juni 2002 wären allenfalls die Bestimmungen des Heimfinanzierungsgesetzes vom 16. September 1986 im vorliegenden Fall massgebend.