Es handelt sich offenbar um eine privatrechtliche Streitigkeit, für deren Beurteilung nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Zivilgerichte zuständig sind. Selbst wenn es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handeln würde, wäre das Verwaltungsgericht nicht zuständig für die Beurteilung dieses Gesuchs. Einerseits liegt offensichtlich keine Streitigkeit aus dem Gebiet der kantonalen oder eidgenössischen Sozialversicherung vor, wiesen doch A und B ausdrücklich darauf hin, dass der Krankenversicherer von A die in Anspruch genommenen Pflegeleistungen bezahle.