Es beurteilt auch die Streitsachen aus eidgenössischem Abgaberecht und, als Versicherungsgericht, die Streitsachen aus dem Gebiet der kantonalen und eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Klage- oder Rechtsmittelinstanz vorschreibt (§ 1 des Gesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 1972, SRL Nr. 41). c) A und B legten im Gesuch um vorsorgliche Massnahmen dar, sie hätten die von der Pflegeheimleitung vorgeschlagene Pflegevereinbarung nicht unterzeichnet. Es handelt sich offenbar um eine privatrechtliche Streitigkeit, für deren Beurteilung nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Zivilgerichte zuständig sind.