Ein Sachentscheid setzt namentlich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts voraus (§ 107 Abs. 2 lit. a VRG). b) Das Verwaltungsgericht ist die oberste gerichtliche Behörde des Kantons für die Beurteilung der Verwaltungsstreitsachen, die ihm die kantonale Rechtsordnung zuweist. Es beurteilt auch die Streitsachen aus eidgenössischem Abgaberecht und, als Versicherungsgericht, die Streitsachen aus dem Gebiet der kantonalen und eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Klage- oder Rechtsmittelinstanz vorschreibt (§ 1 des Gesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 1972, SRL Nr. 41).