3. Weil die Einstellung der Pflegeleistungen schon am 31. Juli 02 beginnen, sei dem Antrag gemäss Ziffer 1 aufschiebende Wirkung zu erteilen.» Das Verwaltungsgericht trat auf das Gesuch nicht ein. Aus den Erwägungen: 3. - a) Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, die ihm unterbreitet werden (§ 107 i.V.m. §§ 148ff. und 162ff. VRG). Es prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (§ 107 Abs. 1 i.V.m. §§_148ff. VRG). Ein Sachentscheid setzt namentlich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts voraus (§ 107 Abs. 2 lit.