Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 27.7.2002) ersuchten A und B beim Verwaltungsgericht um vorsorgliche Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Pflegeleistungen für A. Sie stellten folgende Anträge: «1. Gemäss § 45 des Verwaltungsgesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sei eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen, für die Aufrechterhaltung der Pflegeleistungen durch das Pflegepersonal in der Wohngemeinschaft X bis zum Auszug aus der Wohnung der Gesuchsteller, spätestens bis zum 31. März 2003 gemäss Protokoll der Schlichtungsbehörde vom 23. Juli 02. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. 3.