Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestimmt die von der zuständigen Verwaltungsbehörde erlassene Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 27.7.2002) ersuchten A und B beim Verwaltungsgericht um vorsorgliche Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Pflegeleistungen für A.