Es handelt sich bei der diagnostizierten Verletzung um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 18. März 2002 aufzuheben. Folglich ist die SUVA verpflichtet, der Versicherten die mit dem Vorfall vom 8. September 2001 zusammenhängenden Versicherungsleistungen zu erbringen. 8.- (...) (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 2. Dezember 2004 ab.) |