Somit ist ein äusseres Ereignis zumindest als Teilursache im Sinne eines unfallähnlichen Vorfalles erstellt (vgl. EVG-Urteil B. vom 21. Oktober 2002). Einer ergänzenden Abklärung im Sinne des gestellten Eventualantrages bedarf es nicht, weil die SUVA den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt hat. Um die Unfallähnlichkeit auszuschliessen, müsste eine eindeutige Erkrankung oder eine Degeneration ausgewiesen sein, was aufgrund der ärztlichen Berichte jedoch auszuschliessen ist (vgl. Erwägung 5b). Es handelt sich bei der diagnostizierten Verletzung um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit.