7.- Zusammenfassend ergibt sich aus den Akten, dass die Versicherte sowohl eine Ruptur des rechten, vorderen Kreuzbandes erlitt sowie die für diesen Gesundheitsschaden symptomatischen und für die Diagnosestellung schlüssigen Schmerzen mit Anschwellung unmittelbar nach dem Aufstehen und Abdrehen in einem Car-Sitz mit gleichzeitiger Blockierung von Fuss/Knie am 8. September 2001 aufgetreten sind. Somit ist ein äusseres Ereignis zumindest als Teilursache im Sinne eines unfallähnlichen Vorfalles erstellt (vgl. EVG-Urteil B. vom 21. Oktober 2002).