Ob beim geschilderten "Aufstehen und Abdrehen" nach hinten der Fuss oder das Knie blockiert gewesen war, ist in Bezug auf die Beweiswürdigung nicht von Belang, da sowohl eine Blockierung des Fusses als auch des Knies mit anschliessender Drehung des Oberkörpers geeignet ist, um damit einen Riss des Kreuzbandes herbeizuführen. 7.-